RM - Arbeitssicherheitstechnischer Dienst

RM - Arbeitssicherheit - Ralf Meitzke
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Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

Information über die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben: 

• Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV)

• Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV)

• Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV)

• Bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen, dies gilt insbesondere für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV)

• Nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV)

• Unterrichtung und Unterweisung (§ 12 ArbSchG konkretisiert) der Beschäftigten (§ 9 BetrSichV)


Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV) aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

• TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen"
 

• TRBS 1203 Teil 1 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen"
 

• TRBS 1203 Teil 2 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen"
 

• TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"
 

• TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen"

 


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Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz.

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftig­ten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz durch die zu­ständigen staatlichen Behörden; es setzt die europäische Rahmenrichtlinie Arbeits­schutz 89/391/EWG in deutsches Recht um.

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Ar­beit zu gewährleisten und zu verbessern. Hierzu muss er die am Arbeitsplatz beste­henden Gesundheitsgefährdungen beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundvoraussetzung, um zielgerichtete, wirksame und kostengünstige Arbeits­schutzmaßnahmen durchführen zu können. Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Die Beschäftigten haben ihrerseits die Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden. Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkun­gen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden.


© Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) wird vom Bauherrn für Baustellen bestellt, sofern Beschäftigte mehrerer Unternehmer (Gewerke) auf der Baustelle tätig werden.

Der SiGe-Koordinator übernimmt nach § 3 der BausteIIV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.) Aufgaben während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Er hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Der Bauherr wird durch die Bestellung eines geeigneten Koordinators nicht von seiner Verantwortung entbunden, seine Verpflichtungen nach BaustellV zu erfüllen (§ 3 Abs. 1a BaustellV).

 

Umgang mit Asbest

Asbest gehört zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen. Der Umgang mit Asbest ist verboten. Die gesetzliche Grundlage hierfür sind das Chemikaliengesetz und die Gefahrstoffverordnung.

Für Abbruch- Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten bestehen Ausnahmen für das Verwendungsverbot. In der Technischen Regel Gefahrstoffe - Asbest - TRGS  519 werden für fachkundige Unternehmen Regeln für diese Arbeiten beschrieben.

Unter anderem ist die Einhaltung folgender Punkte zwingend notwendig:

  • Das Unternehmen hat mindestens über eine sachkundige Person zu verfügen.
  • Der zuständigen Behörde (für den Bezirk Düsseldorf die Bezirksregierung Düsseldorf) ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Gefahrstoffen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen (Anlagen 1.1 – 1.7 der TRGS 519)
  • Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten
            - Lage der Arbeitsstätte
            - Asbestprodukte und -mengen
            - Durchzuführende Tätigkeiten und angewendete Verfahren
            - Anzahl der beteiligten Beschäftigten
            - Beginn und Dauer der Tätigkeiten
            - Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition und weitere Schutzmaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung)
  • Zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 7 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber vor Beginn von ASI-Arbeiten zunächst festzustellen, ob  die Beschäftigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ausüben oder ob solche bei diesen Tätigkeiten frei gesetzt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.
  • Arbeiten an schwachgebundenem Asbest dürfen nur von zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden.