Information über die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben:
• Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV)
• Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV)
• Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV)
• Bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen, dies gilt insbesondere für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV)
• Nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV)
• Unterrichtung und Unterweisung (§ 12 ArbSchG konkretisiert) der Beschäftigten (§ 9 BetrSichV)
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV) aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
• TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen"
• TRBS 1203 Teil 1 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen"
• TRBS 1203 Teil 2 "Befähigte Personen - Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen"
• TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen"
• TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten ungeschützten Teilen"